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   BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86   

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BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86 (https://dejure.org/1987,733)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1987 - IVb ZR 28/86 (https://dejure.org/1987,733)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 28/86 (https://dejure.org/1987,733)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Direkter Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater während eines Studiums des Vaters - Anrechnung eines monatlichen Einkommens von 1900 DM bei Berücksichtigung der Möglichkeit der Übernahme in den öffentlichen Dienst anstelle der Aufnahme eines Studiums - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1581, § 1603
    Berufung auf Leistungsunfähigkeit wegen Aufnahme einer weiteren Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1772 (Ls.)
  • NJW-RR 1987, 706
  • FamRZ 1987, 930
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85

    Anspruch auf Erhöhung der vom leiblichen Vater gewährten Unterhaltsrente -

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86
    Ob das der Fall ist, kann sich insbesondere aus dem Bezug seines Verhaltens zu der Unterhaltspflicht ergeben (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1984 aaO; vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85, zur Veröffentlichung in BGHR BGB 1603 I Erwerbstätigkeit 1, vorgesehen).

    In Fällen, in denen ein Unterhaltspflichtiger seine Anstellung aufgab, um sich selbständig zu machen, hat der Senat unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt gefordert, der Verpflichtete müsse, bevor er diesen Plan ins Werk setze, zunächst in geeigneter Weise, etwa durch Aufnahme eines Kredits oder Bildung von Rücklagen, sicherstellen, daß er seine Unterhaltspflicht jedenfalls vorerst auch bei geringeren Einkünften weiter erfüllen könne (Senatsurteile vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 = FamRZ 1982, 365, 366; vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85).

    Er konnte damit rechnen, daß er den vereinbarten Kindesunterhalt während der drei ersten Studienjahre aus den monatlichen Übergangsgebührnissen und in den folgenden Jahren bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers, notfalls noch für eine gewisse Zeit darüber hinaus (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85), unter teilweisem Einsatz der Übergangsbeihilfe würde bestreiten können, wobei er allerdings in Erwägung ziehen mußte, unter Umständen in den Semesterferien arbeiten zu müssen, um seinen eigenen restlichen Lebensbedarf sicherzustellen.

  • BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81

    Recht des Unterhaltspflichtigen auf Beendigung der Erwerbstätigkeit und Aufnahme

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86
    Dieser Obliegenheit hat der Unterhaltsschuldner bei seinen beruflichen Dispositionen, gegebenenfalls schon bei einer ersten Berufswahl oder auch einem späteren Berufswechsel, in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1982 - IVb ZR 320/81 = FamRZ 1983, 140 f).

    Ein Abbruch des Studiums mit Rücksicht auf den Unfall des Klägers - etwa Ende 1983/Anfang 1984 - war dem Beklagten nach dem damaligen Stand seiner Ausbildung nicht zumutbar (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1982 aaO), zumal nicht ersichtlich ist, welche Erwerbsmöglichkeiten er in diesem Fall ohne abgeschlossene Berufsausbildung gehabt haben könnte.

  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 17/83

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86
    Wie der Senat in dem Urteil vom 26. September 1984 (IVb ZR 17/83 = FamRZ 1985, 158) näher ausgeführt hat, ist die tatsächlich bestehende Leistungsunfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen, auch wenn er sie selbst herbeigeführt hat, grundsätzlich zu beachten, und nur schwerwiegende Gründe sind geeignet, ihm - sowohl im Verhältnis zu seinem Ehegatten als auch gegenüber verwandten Unterhaltsberechtigten - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit zu verwehren.

    Ob das der Fall ist, kann sich insbesondere aus dem Bezug seines Verhaltens zu der Unterhaltspflicht ergeben (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1984 aaO; vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85, zur Veröffentlichung in BGHR BGB 1603 I Erwerbstätigkeit 1, vorgesehen).

  • BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 381/81

    Unterhaltsanspruch als Zeichen der nachehelichen Solidarität - Gegenseitige

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86
    Soweit der Unterhaltsschuldner in diesen Fällen Erwerbsmöglichkeiten in seinem erlernten Beruf hatte, die ihm - gegebenenfalls nach einem zumutbaren Ortswechsel - eine ausreichende Lebensgrundlage boten, hat ihm der Senat die Berufung auf die selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt und ihn weiterhin als unterhaltsrechtlich leistungsfähig behandelt (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. Juni 1981 - IVb ZR 591/80; vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 381/81; vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 529/80 = FamRZ 1980, 1113, 1114).

    Maßgebender Gedanke war hierbei stets die Forderung, daß ein Unterhaltspflichtiger, jedenfalls im Verhältnis zu seinen unverheirateten minderjährigen Kindern und dem diesen im Rang gleichstehenden Ehegatten, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen muß, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte (Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 = FamRZ 1981, 539, 540; vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 381/81).

  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 89/85

    Unterhaltsberechnung bei Hinterlegung einer Abfindung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86
    Der aus der Bundeswehr ausscheidende Soldat ist demgemäß - entsprechend den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung zur Verwendung arbeitsvertraglicher Abfindungen - verpflichtet, die Übergangsbeihilfe im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung auch zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen zu verwenden (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 529/80

    Rechtsfolgen der elterlichen Unterhaltspflicht; Pflicht zur Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86
    Soweit der Unterhaltsschuldner in diesen Fällen Erwerbsmöglichkeiten in seinem erlernten Beruf hatte, die ihm - gegebenenfalls nach einem zumutbaren Ortswechsel - eine ausreichende Lebensgrundlage boten, hat ihm der Senat die Berufung auf die selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt und ihn weiterhin als unterhaltsrechtlich leistungsfähig behandelt (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. Juni 1981 - IVb ZR 591/80; vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 381/81; vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 529/80 = FamRZ 1980, 1113, 1114).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 587/80

    Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt; Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86
    Sie ist daher nicht auch noch zur Tragung der (restlichen) Barunterhaltsbeträge von monatlich 200 DM heranzuziehen, § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - FamRZ 1981, 543, 544; vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 40; vom 18. April 1984 - IVb ZR 82/82, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86
    Maßgebender Gedanke war hierbei stets die Forderung, daß ein Unterhaltspflichtiger, jedenfalls im Verhältnis zu seinen unverheirateten minderjährigen Kindern und dem diesen im Rang gleichstehenden Ehegatten, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen muß, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte (Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 = FamRZ 1981, 539, 540; vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 381/81).
  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 651/80

    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86
    In Fällen, in denen ein Unterhaltspflichtiger seine Anstellung aufgab, um sich selbständig zu machen, hat der Senat unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt gefordert, der Verpflichtete müsse, bevor er diesen Plan ins Werk setze, zunächst in geeigneter Weise, etwa durch Aufnahme eines Kredits oder Bildung von Rücklagen, sicherstellen, daß er seine Unterhaltspflicht jedenfalls vorerst auch bei geringeren Einkünften weiter erfüllen könne (Senatsurteile vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 = FamRZ 1982, 365, 366; vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85).
  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 13/82

    Berücksichtigung von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei der Bemessung

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86
    Sie ist daher nicht auch noch zur Tragung der (restlichen) Barunterhaltsbeträge von monatlich 200 DM heranzuziehen, § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - FamRZ 1981, 543, 544; vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 40; vom 18. April 1984 - IVb ZR 82/82, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83

    Verwirkung rückständigen Unterhalts

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 80/84

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen bei Prüfung seiner

  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 82/82

    Wirkungen einer Scheidungsvereinbarung - Verhältnis von Scheidungsvereinbarung

  • BGH, 10.06.1981 - IVb ZR 591/80

    Anspruch auf angemessenen Unterhalt nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen -

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

    Beruhen Einkommensminderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816 f.; zum umgekehrten Fall beim Unterhaltsberechtigten vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367) oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlasst und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 28/86 - FamRZ 1987, 930, 933 und vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - FamRZ 1987, 372, 374; s. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 494 ff.) bleiben sie deswegen unberücksichtigt, sodass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind.
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 2 WF 174/11

    Pause von zwei Monaten zwischen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres

    Bedürftigkeit besteht aber in der Regel nur so lange, wie sich der Volljährige in Ausbildung befindet (BGH, FamRZ 1987, 930, 932).
  • BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92

    Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im

    Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat (Senatsurteile vom 26. September 1984 aaO; vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 28/86 - FamRZ 1987, 930, 933; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist eine tatsächliche Leistungsunfähigkeit grundsätzlich sogar dann beachtlich, wenn der Unterhaltspflichtige sie selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt hat.
  • OLG Jena, 29.10.2009 - 1 WF 258/09

    Unterhaltspflicht der Großeltern: Darlegungslast zur Leistungsfähigkeit der

    Auch wenn man davon ausgeht, dass der Bedarf der Kindesmutter als Studentin mit eigenem Hausstand 640,- EUR beträgt (Thüringer Leitlinien, Stand 01.01.2009, Ziffer 13.1.2.) und dieser Betrag gleichzeitig als Selbstbehalt bei der Kindesmutter zugrunde zulegen ist (BGH FamRZ 87, 930, 931; OLG Nürnberg, EzFamR aktuell 2001, 216), wäre die Kindesmutter nur in Höhe von 31, 24 EUR leistungsfähig.
  • OLG Köln, 25.10.1991 - Ss 384/91

    Leistungsfähigkeit; Unterhaltspflicht; Nichteheliches Kind; Erwerbsmöglichkeit;

    Er muß seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte zurechnen lassen, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte (BGH FamRZ 1987, 930, 932).

    Eine Arbeitsplatzaufgabe ohne Antritt einer anderen Stelle vergleichbaren Einkommens ist unterhaltsrechtlich als nicht geschehen zu behandeln, wenn der Unterhaltspflichtige durch sie sein Einkommen in nicht zu verantwortender Weise vermindert hat und ihm ein verantwortlungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist (BGH FamRZ 1985, 158, 160; 1987, 372, 374; 1987, 930, 933; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl., Rdnr. 574).

  • OLG Koblenz, 04.05.2020 - 13 UF 81/20
    In diesem Falle ist der Volljährige dazu angehalten, jede Arbeitsmöglichkeit auszunutzen, und auch Arbeiten unter seiner gewohnten Lebensstellung anzunehmen (vgl. BGH FamRZ 1987, 930 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 11 = BGHF 5, 855; Wendl/Dose, aaO § 2 Rdn. 57).
  • OLG Bremen, 19.07.2006 - 4 UF 44/06

    Pflicht eines einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichteten Studenten

    Scheiden aber derartige Möglichkeiten - wie offensichtlich auch hier - von vornherein aus, dann kann die Abwägung der Interessen von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner in aller Regel nur dazu führen, dass der Verpflichtete ein Studium beziehungsweise eine berufliche Fortbildung zurückstellen oder notfalls ganz aufgeben und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, wenn er nur hierdurch seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit für die Zukunft sicherzustellen vermag (vgl. BGH, FamRZ 1987, 930, 933; OLG Bamberg, FamRZ 1989, 93, 94 f.; Wendl/Staudigl/Dose, aaO., § 1 Rn. 489).
  • OLG Karlsruhe, 20.11.1997 - 2 UF 113/97

    Berufswechsel, Erwerbsobliegenheit, Unterhaltsschuldner

    Ob das der Fall ist, kann sich insbesondere aus dem Bezug seines Verhaltens zu der Unterhaltspflicht ergeben (BGH FamRZ 1987, 930, 933).

    Soweit der Unterhaltsschuldner in diesen Fällen Erwerbsmöglichkeiten in seinem erlernten Beruf hatte, die ihm ggf. nach einem zumutbaren Ortswechsel eine ausreichende Lebensgrundlage boten, hat ihm der BGH die Berufung auf die selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt und ihn weiterhin als unterhaltsrechtlich leistungsfähig behandelt (BGH FamRZ 1980, 1113, 114; FamRZ 1987, 930, 933).

  • OLG Brandenburg, 12.01.1995 - 9 UF 90/94

    Klage auf Abänderung eines Unterhaltstitels; Minderung der Leistungsfähigkeit des

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  • OLG Brandenburg, 25.01.2013 - 3 WF 3/13

    Kindesunterhalt: Folge der Aufgabe eines Arbeitsplatzes bei gesteigerter

    Der Unterhaltspflichtige, der seine Anstellung aufgibt, um sich selbständig zu machen, muss, bevor er diesen Plan ins Werk setzt, zunächst in geeigneter Weise, etwa durch Aufnahme eines Kredits oder Bildung von Rücklagen, sicherstellen, dass er seine Unterhaltspflicht jedenfalls vorerst auch bei geringeren Einkünften weiter erfüllen kann (BGH, NJW-RR 1987, 706, 708).
  • OLG Karlsruhe, 18.03.2010 - 5 WF 17/10

    Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage, da der Antragsteller

  • OLG Celle, 29.12.1994 - 17 UF 107/93

    Zusatzversorgung; Schuldrechtliche Ausgleichsrente; Versorgungsleistungen;

  • OLG Saarbrücken, 26.06.2008 - 6 UF 84/07

    Änderung der Zahlung des nachehelichen Unterhalts entsprechend eines

  • OLG Koblenz, 21.10.2002 - 13 UF 130/02

    Berücksichtigung einer Unfallrente bei der Leistungsfähigkeit

  • OLG Zweibrücken, 09.04.1998 - 2 UF 145/97

    Nachehelicher Unterhalt für ehegemeinschaftliche Kinder; Herabsetzung des

  • OLG München, 12.08.1998 - 12 WF 989/98

    Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe zur

  • OLG Köln, 25.08.1994 - 25 WF 43/94

    Übergangsgebührnisse eines Soldaten als unterhaltspfichtige Einkommen

  • OLG Hamburg, 04.04.1997 - 2 WF 16/97

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

  • OLG Karlsruhe, 12.02.1998 - 2 UF 140/97

    Kindesunterhalt; Bedürftigkeit; Erwerbsobliegenheit

  • OLG Stuttgart, 05.05.1992 - 18 UF 365/91

    Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit eines

  • LG Heidelberg, 31.03.2003 - 2 Qs 10/03

    Zweitstudium eines Kindesunterhaltspflichtigen; Verletzung der Unterhaltspflicht;

  • OLG Bamberg, 09.12.1987 - 2 UF 318/87
  • OLG Brandenburg, 15.10.1996 - 10 WF 103/96

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage; Voraussetzungen für

  • OLG Zweibrücken, 09.09.1996 - 5 WF 96/96

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags im

  • AG Eschwege, 20.06.1997 - 5 F 379/96

    Unterhaltsanspruch und rückwirkender Kindesunterhalt nach der Volljährigkeit des

  • OLG Hamburg, 20.11.1987 - 12 WF 132/87
  • OLG Hamburg, 20.11.1987 - 12 WF 138/87
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